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AGB Lieferung von Tieren und der Verkauf und Handel von Eiern

1. AGB Lieferung von Tieren

1.  Geltungsbereich

Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der KG Rießel Ei GmbH & Co., Dinklager Straße 78, 49393 Lohne und dem Kunden ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

2.  Angebote

Alle von uns ausgehenden Angebote sind freibleibend. Sie sind nur bindend, wenn sie aus­drücklich als solche bezeichnet werden. Ein vom Kunden ohne unser vorheriges Angebot an uns erteilter Auftrag wird erst rechtswirksam, wenn wir ihn in Textform bestätigen.

3.  Lieferung

a)  Für den Umfang und Inhalt der Lieferung ist unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 3 % der bestellten Mengen gegen Aufpreis bzw. Gutschrift vor.

b)  Die Lieferzeit ergibt sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung.

c)  Alle Ereignisse höherer Gewalt (auch Seuchen), die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für deren Dauer.

4.  Annahmeverzug

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehrauf­wendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben Vorbehalten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die zu liefernden Vertragsprodukte nach pflichtgemäßem Ermessen zu verwerten.

5.  Preise und Zahlungsbedingungen

a)  Die Preise ergeben sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zzgl. Ge­setzlicher Umsatzsteuer.

b)  Bei der Lieferung von Junghennen bezieht sich der Preis auf das vereinbarte Lebensalter der Tiere. Abweichungen vom vereinbarten Lebensalter bis zu fünf Tagen sind zulässig. Bei der Lieferung jüngerer Tiere erfolgt ein Preisabschlag, bei der Lieferung älterer Tiere ein Preis­aufschlag; die Auf- bzw. Abschläge berechnen sich nach den von uns ermittelten Haltungs­kosten pro Tag.

c)   Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend der Vorgaben unseres Angebots oder unserer Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung - netto Kasse - fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarungen.

d)  Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden alle ausstehenden Forderungen ohne Rück­sicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurück­zustellen und für diese Vorauskasse zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit der Kunden in Frage zu stellen und der Kunde auf unsere Aufforderung hin nicht in angemessener Frist Sicherheit leistet.

e)  Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.

 6.  Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum gemäß den nachstehenden Bedingungen:

a)   Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch der künftig entstehenden Forde­rungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsbedingung Eigen­tum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.

b)   Der Käufer ist berechtigt, die mit diesem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ord­nungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, die Verpfändung oder Sicherungs­übereignung ist unzulässig. Alle dem Käufer aus Weiterveräußerung ausstehenden Kunden­forderungen, einschließlich aller Nebenrechte, tritt der Käufer hiermit schon jetzt an den Ver­käufer bis zur völligen Tilgung seiner sämtlichen Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen zur Sicherung an den Verkäufer ab

c)  Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange selbst für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vertragsmäßig nachkommt. Er hat die eingezogenen Beträge als Eigentum des Verkäufers getrennt von an­deren Geldern aufzubewahren und unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.

d)  Auf jederzeitige Anforderung des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seinen Kunden die Abtretung bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung dieser Forderung er­forderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat dem Verkäu­fer beim Zugriff Dritter auf die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware oder auf die abge­tretenen Forderungen unverzüglich Mitteilung zu machen.

e)  Der Käufer darf die Ware des Verkäufers im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbei­ten, vermischen oder anderweitig verändern. Dies geschieht im Auftrag des Verkäufers und für diesen, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der Verkäufer wird Eigentü­mer der durch Verarbeitung, Vermischung oder sonstige Veränderung entstandenen neuen Sache

f)  Wird die Ware des Verkäufers mit Waren anderer Lieferungen verbunden, so erwirbt der Verkäufer anteilig Miteigentum an den neuen Sachen, sofern die anderen Lieferanten sich gleichfalls das Eigentum Vorbehalten haben, andernfalls erwirbt er das Alleineigentum an den neuen Sachen.

g)  Bei der Annahme von Schecks bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu Ihrer Einlösung beste­hen.

7.  Beschaffenheit der Vertragsprodukte; Impfungen

a)  Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt unsere Lieferung in Bezug auf das Geschlecht der Küken als ordnungsgemäß, wenn eine Quote von 98 % des vertragsgemäßen Geschlechts erreicht ist.

b)   Eintagsküken werden am Schlupftag nach jeweiligem Stand der Wissenschaft mit einem amtlichen zugelassenen Impfstoff gegen die Mareksche Lähmung geimpft. Die zu liefernden Tiere werden von uns während der Aufzuchtperiode altersentsprechend mit amtlich zugelas­senen Impfstoffen nach anerkannten Regeln der Veterinärmedizin unter Beachtung der Vor­schriften der Impfstoffhersteller geimpft. Über die erfolgten Impfungen kann der Kunde eine Bescheinigung verlangen.

c)   Junghennen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgabe gegen Salmonellen und ND (Newcastle Disease) mit Lebendimpfstoffen nach Herstellerangaben geimpft. Im Rahmen un­seres jeweils gültigen Prophylaxeprogrammes werden die Junghennen außerdem gegen ver­schiedene andere Krankheiten geimpft. Wir empfehlen, in Anlehnung an den Leitfaden zur Salmonellenbekämpfung des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft gegen die jeweilige Salmonellenart zusätzliche Inaktivatimpfungen, je nach der dort beschriebenen Indi­kation, durchführen zu lassen, da solche Impfungen Voraussetzung für die Beihilfeleistungen der Tierseuchenkasse einzelner Bundesländer sind. Solche Inaktivatimpfungen bieten wir ge­gen Aufpreis an.

d)  Sollten trotz der ordnungsgemäß erfolgten Impfungen nach Gefahrübergang auf den Kun­den Krankheiten auftreten, so stellt dieses keinen Mangel der Vertragsprodukte dar. Ebenso stellt es keinen Mangel der Vertragsprodukte dar, wenn die gelieferten Tiere trotz ordnungs­gemäß erfolgter Impfung keinen oder einen nicht ausreichenden hohen Impftiter aufweisen.

8.  Mängelhaftung

a)  Der Kunde ist verpflichtet die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Die im Rahmen dieser Untersuchung erkennbaren Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen der Lieferung, anzuzeigen. Die Mängel sind durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Tierarztes oder eines anerkannten Sach­verständigen mit genauen Angaben über den Mangel unverzüglich nachzuweisen.

b)  Fehlmengen, insbesondere auch das Vorhandensein toter Tiere, sind-wenn beim Entladen feststellbar-der Transportperson bekanntzugeben und von dieser zu bestätigen. Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen, sowie etwaige Falschlieferungen sind uns unverzüglich, spätestens in­nerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Lieferung, anzuzeigen.

c)  Mängelansprüche wegen des Auftretens der in Ziffern 7 b) und 7 c) genannten Erkrankun­gen können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn das Auftreten der Krankheiten uns gegenüber innerhalb von 24 Stunden bekannt gegeben und durch Vorlage einer Beschei­nigung des zuständigen Tierarztes oder anerkannten Sachverständigen mit genauen Angaben über die aufgetretenen Krankheiten nachgewiesen wird.

d)  Schäden und/oder Mängel der Gegenstände, die aufgrund der Befolgung von Anweisungen des Kunden, auf Fehlern bei der Einstallung durch den Kunden oder bei der Verwendung der Vertragsprodukte durch den Kunden entstehen, sind von der Mängelhaftung ausgenommen.

e)  Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist als Ersatz eine mangelfreie Sache zu liefern.

f)  Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Soweit die Voraussetzungen des Lieferantenre­gresses gemäß § 478 BGB gegeben sind, gilt für die Verjährung die gesetzliche Regelung.

g)  Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in Ziffer 8 h) ist unsere Haftung auf Scha­densersatz ausgeschlossen.

h)  Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetz­lichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen - ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns - jedoch beschränkt auf den Umfang der vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Unberührt blei­ben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. So­weit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.  Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

a)  Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit die­sem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Lohne.

b)  Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

c)  Sollten Teile des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages oder unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksam­keit des Vertrages oder unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht. An die Stelle des unwirksamen Teils tritt sodann eine andere, wirksame Regelung, welche dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt ha­ben. Gleiches gilt für Lücken in der vertraglichen Vereinbarung oder den Lieferungs- und Zah­lungsbedingungen.

 

Stand: Oktober 2019

II. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Verkauf und den

Handel mit Eiern

1.  Jeder Verkauf versteht sich vorbehaltlich glücklicher Ankunft sowie richtiger und rechtzeiti­ger Selbstbelieferung. Gefahr und Transportrisiko trägt ab Versandstation der Käufer, auch wenn Franko Lieferung vereinbart ist.

2.  Eventuelle Reklamationen für die Ware nur bei Übernahme der Ware. Die Reklamationsfrist   beträgt 24 Stunden nach Lieferung. Bei durch An- und Abnahmeverweigerung entstehender Qualitätsbeeinträchtigung oder Verderb der Ware haftet der Käufer für den entstandenen Schaden zuzüglich entstehender Kosten.

  1. Bei Originalverpackung gelten das aufgedruckte Nettogewicht und die Stückzahl. Gefrier­schwund bis zu 2 % geht zu Lasten des Käufers. Bei unsortierter Ware gilt das durch Leer- und Vollverwiegung des Lieferfahrzeuges auf einer öffentlichen Waage ermittelte und durch Vorlage der Wiegekarte nachgewiesene Gewicht als final.
  2. Die Preise verstehen sich rein netto Kasse ohne jeden Abzug bei Übernahme der Ware oder Vorlage der Rechnung. Die Zurückhaltung der Zahlung - wegen irgendwelcher Gegen­ansprüche des Käufers sowie Aufrechnung mit solchen - ist ausgeschlossen.
  3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum gemäß nachstehenden Bedingungen:

a)   Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch der künftig entstehenden Forde­rungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsbedingung Eigen­tum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.

b)   Der Käufer ist berechtigt, die mit diesem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ord­nungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, die Verpfändung oder Sicherungs­übereignung ist unzulässig. Alle dem Käufer aus Weiterveräußerung ausstehenden Kunden­forderungen, einschließlich aller Nebenrechte, tritt der Käufer hiermit schon jetzt an den Ver­käufer bis zur völligen Tilgung seiner sämtlichen Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen zur Sicherung an den Verkäufer ab.

c)  Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange selbst für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vertragsmäßig nachkommt. Er hat die eingezogenen Beträge als Eigentum des Verkäufers getrennt von an­deren Geldern aufzubewahren und unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.

d)  Auf jederzeitige Anforderung des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seinen Kunden die Abtretung bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung dieser Forderung er­forderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat dem Verkäu­fer beim Zugriff Dritter auf die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware oder auf die abge­tretenen Forderungen unverzüglich Mitteilung zu machen.

e)  Der Käufer darf die Ware des Verkäufers im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbei­ten, vermischen oder anderweitig verändern. Dies geschieht im Auftrag des Verkäufers und für diesen, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der Verkäufer wird Eigentü­mer der durch Verarbeitung, Vermischung oder sonstige Veränderung entstandenen neuen Sache.

f)  Wird die Ware des Verkäufers mit Waren anderer Lieferungen verbunden, so erwirbt der Verkäufer anteilig Miteigentum an den neuen Sachen, sofern die anderen Lieferanten sich gleichfalls das Eigentum Vorbehalten haben, andernfalls erwirbt er das Alleineigentum an den neuen Sachen.

g)  Bei der Annahme von Schecks bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu Ihrer Einlösung beste­hen.

6.  Regressansprüche aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Maßnahmen sind ausgeschlos­sen,     es sei denn, dass diese Maßnahmen nachweisbar veranlasst worden sind durch grobe Nachlässigkeit unsererseits oder auf Seiten des Abladers.

7.  Bei Lieferung von Eiern gelten die zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen für das großhandelsmäßige Handeln mit Eiern, jedoch unter Ausschluss der Schiedsgerichtsklausel.

8.  Gerichtsstand für beide Parteien ist Lohne.

9.  Sollten Teile des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages oder unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksam­keit des Vertrages oder unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht. An die Stelle des unwirksamen Teils tritt sodann eine andere, wirksame Regelung, welche dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt ha­ben. Gleiches gilt für Lücken in der vertraglichen Vereinbarung oder den Lieferungs- und Zah­lungsbedingungen.

Stand: Oktober 2019